Nachlässe / Über das Leben hinaus Helfen
Treffen Sie Vorsorge für Ihren vierbeinigen Freund
Das Thema Testament aufzugreifen ist, ist ein schwieriges Thema, weil die Beschäftigung mit dem „Letzten Willen“ immer auch den Abschied beinhaltet: Von der Welt, von den Menschen und Tieren, die wir lieben, von Zielen und Wünschen.
Und doch ist es ein sinnvolles, ein wichtiges Thema:
Denn wir alle wissen, dass Tierschutz ohne seine großartigen Förderer zu Lebzeiten und darüber hinaus nicht möglich wäre. Jeder Fortschritt, der für Tiere erkämpft und erstritten wird, jedes Tier, dem in seiner Not geholfen wird, ist damit immer auch ein persönlicher Erfolg. Dafür möchten wir Ihnen von ganzem Herzen danken.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen rund um die Testamentsabwicklung zusammengefaßt:
Frage: Viele Tierfreunde machen sich Sorgen, dass ihr Tier hilflos zurück bleibt, wenn ihnen etwas zustößt. Können Haustiere im Testament als Erben eingesetzt werden, damit ihre spätere Versorgung auch im Ernstfall gesichert ist?
Antwort: Nein, nicht nach deutschem Recht. In USA oder England können Sie sich tatsächlich entscheiden, Hund, Katze oder Pferd als Ihren Erben zu bestimmen. In Deutschland wäre solch eine Verfügung im Testament unwirksam, weil nur natürliche oder juristische Personen (Vereine, Stiftungen etc.) erbberechtigt sind – jedoch keine Tiere.
Frage: Gibt es dann gar keine andere Möglichkeit, die Betreuung der Tiere über den Tod hinaus zu sichern?
Antwort: Doch natürlich. Das Testament muss die ausdrückliche Auflage enthalten, dass sich der Erbe (natürliche Person) oder ein Verein (juristische Person) um das Tier kümmern muss. Nach meiner langjährigen Erfahrung ist das Vererben von Tieren an Familienmitglieder, Freude oder Bekannte allerdings keine sichere Lösung.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Es gibt viele Gründe, warum derartige Verfügungen in der Praxis immer wieder scheitern. So können sich die Lebensverhältnisse der Pflegepersonen unerwartet verändern und eine Tierhaltung unmöglich machen. Krankheit, Todesfall, Trennung der Partner, Probleme mit dem Vermieter, häufige Flugreisen, Unverträglichkeit mit dem eigenen Tier – manche Umstände im Leben kann niemand voraussehen. Manchmal kommt es vor, dass die Erben sich moralisch verpflichtet fühlen, aber der Vierbeiner unerwünscht ist. Und dann tritt genau der Fall ein, vor dem der Tierhalter seinen treuen Freund schützen wollte: Er ist ungeliebt, wird in fremde Hände gegeben oder womöglich geschieht ihm noch Schlimmeres.
Dagegen bietet „Lebensfreude - Private Tierhilfe“ die Gewähr, dass das Tier liebevoll und gut betreut wird – und das bis an sein natürliches Ende.
Meine Tiere vermache ich „Lebensfreude - Private Tierhilfe“ mit der Auflage, sie privat bei sich oder bei Tierfreunden unterzubringen und sie bis zu ihrem natürlichen Tod gut zu versorgen. „Lebensfreude - Private Tierhilfe“ erhält hierfür die Summe von Euro……..“.
Frage: Wie kann "Lebensfreude - Private Tierhilfe" als seriöse TIerhilfe in einem Testament bedacht werden?
Antwort: Auf ganz unterschiedliche Weise:
- Alleinerbe
- Miterbe
- Vermächtnisnehmer
- und Vermächtnisnehmer mit Haustierbetreuung.
Frage: Ist ein Vermächtnisnehmer ein Erbe?
Antwort: Nein. Während der Erbe mit dem Vermögen auch alle bestehenden Verpflichtungen (Schulden etc.) annimmt, liegt der Fall beim Vermächtnisnehmer anders. Ihn treffen keine Verpflichtungen durch die Zuwendung. Im Gegenteil: Er hat gegenüber dem Erben den gesetzlichen Anspruch auf das ihm zugedachte Vermächtnis. Derartige Vermögensvorteile können Sparguthaben, Schmuck, Möbel, Immobilien, Wertgegenstände oder auch die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung sein. Wichtig ist die genaue Bezeichnung (welches Sparbuch, Nummer der Lebensversicherung, Bezeichnung des Aktiendepots usw.)
Frage: Ist es möglich, zum Beispiel mehrere Tierhilfe-/Tierschutzorganisationen einzusetzen?
Antwort: Schon, aber es ist nicht immer empfehlenswert, weil es in solchen Fällen sehr schnell zu Auslegungsproblemen und Abwicklungsschwierigkeiten kommen kann. Besser ist die Begünstigung eines einzigen , der immer mit seiner genauen Anschrift aufgeführt werden muss. Außerdem würde ich raten, in diesem Fall einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Frage: Welche Aufgabe nimmt der Testamentsvollstrecker wahr?
Antwort: Er regelt die Verteilung des Nachlasses im Sinne des Verstorbenen, und er erstellt für den oder die Erben ein Nachlassverzeichnis. Diese Regelung ist sehr sinnvoll, wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist oder wenn wichtige Auflagen überwacht werden sollen. Jede geschäftsfähige (volljährig) Person kann dieses Amt übernehmen.
Frage:Wenn ich ein Testament mit der „Lebensfreude - Private Tierhilfe" als Erben aufsetzen würde, könnte ich entscheiden, wofür mein Vermögen später eingesetzt wird?
Antwort: Natürlich. Sie können bestimmen, welche Projekte Sie fördern möchten. Zum Beispiel: Tierarztkosten, Gnadenbrottiere, Kastrationsaktionen etc.
Und eines kann ich Ihnen versichern: Ihr Vermögen käme ohne Steuerabzug zu 100% den Tieren zugute. Hier ist KEINE Erbschafts- oder Schenkungssteuern zahlen.
Hintergründe zum Erbschaftsrecht
Es gibt immer einen Erben…
Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlässt und keine Familienangehörigen (gesetzliche Erben) hat, fällt sein Vermögen an den Staat.
Liegt kein Testament eines Familienangehörigen vor, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Das Erbschaftsrecht wird in §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches Nach ihr gibt es Erben verschiedener Ordnung:
-
Kinder, Kindeskinder, Urenkel (Erben erster Ordnung),
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Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten (Erben zweiter Ordnung),
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Großeltern und deren Abkömmlinge (Erben dritter Ordnung).
Gibt es zum Beispiel Erben der ersten Ordnung, erben alle nächsten Angehörigen gar nichts. Sind keine erbberechtigten Kinder und ihre Nachkommen da, wird die Erbgeneration der zweiten Ordnung begünstigt. Vertreter der dritten Ordnung erst dann, wenn niemand anders (erste/zweite Ordnung) erbt.
Was ist ein Pflichtteil?
Neben den Verwandten erbt zum Beispiel der Ehegatte einen Teil des Vermögens, aber nicht automatisch alles. Sein Anteil hängt von der Vereinbarung der Partner („Güterstand“ der Eheleute) ab und von oben genannten Erbfolgen.
Leben die Gatten in einer „Zugewinngemeinschaft“ (wie es der häufigste Fall ist), erhält der verwitwete Ehepartner die Hälfte des Vermögens, wenn es Kinder und ihre Nachkommen (1. Ordnung) gibt. Neben Erben der zweiten Ordnung fallen ihm dagegen 3/4 der Erbschaft zu.
Was sind gesetzliche Erben?
Gesetzliche Erben sind grundsätzlich nur Verwandte (Personen mit gemeinsamen Vorfahren). Dazu gehören auch Adoptivkinder und Adoptiveltern. Der Ehegatte hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht nach §§ 1931 BGB.
Unverheiratete bleiben unversorgt
Ohne Regelung im Testament erhalten uneheliche Lebenspartner nichts; sie können nur einen steuerlichen Freibetrag von derzeit 5000 Euro geltend machen.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht Ihrem Wunsch
Die gesetzliche Erbfolge ist nur ein Vorschlag des Gesetzgebers. Wenn Sie andere Menschen oder einen Verein bedenken möchten, dann setzen Sie bitte ein Testament oder einen Erbvertrag auf. Darin halten Sie fest, welche natürliche oder juristische Person Ihr Vermögen – mit Ausnahme des Pflichtteils – erben soll.
Formen von Testamenten
a) Das handschriftliche Testament wird eigenhändig komplett mit der Hand geschrieben. Es muss mit Vor- und Nachnahmen unterzeichnet werden und Ort und Zeitpunkt der Testamentsverfassung enthalten. Bei diesem Dokument fallen keine Kosten an – bis auf die für den Erbschein, den der eingesetzte Erbe beantragen muss. Ein handschriftliches Testament sollte gut aufbewahrt, besser noch beim Amtsgericht hinterlegt werden.
b) Bei dem notariellen Testament richten sich die Kosten nach der Gebührenordnung. Der Erbe muss keinen Erbschein beantragen.
Es gibt mehrere Testamente?
Ein neues Testament ersetzt immer das vorherige. Gültig ist damit das zuletzt verfasste Dokument.